Bürgerinfo

Wer die Feuerwehr ruft, weil sich Menschen oder Tiere in lebensbedrohlichen Notlagen befinden, oder ein Brand ausgebrochen ist, muss sich um die Einsatzkosten keine Gedanken machen. Das Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz sieht vor, dass diese Einsätze grundsätzlich kostenlos sind.
Auch wenn die Feuerwehr ausrückt und nicht mehr eingreifen muss, weil z.B. das Feuer vor dem Eintreffen gelöscht werden konnte, bleibt der Einsatz für den Verursacher bzw. Meldenden gebührenfrei.

Anders sieht es bei Einsätzen aus, die durch böswillige Falschmeldungen oder durch Brandstiftungen verursacht wurden, in diesen Fällen erhebt die Gemeinde Michendorf die Kosten.


Was kostet ein Feuerwehreinsatz?

Es werden ebenso Einsatzkosten berechnet, wenn die Feuerwehr bei Ereignissen Hilfe leistet, die nicht unmittelbar der Notfallrettung zuzuordnen sind. Dazu gehören zum Beispiel:

    - das Beseitigen von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern),
    - das Beseitigen von Sturmschäden,
    - das Beseitigen von Öl- oder sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
    - Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc.,
    - zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten,
    - Einfangen von Tieren,
    - Entfernen von Insekten-Nestern,
    - Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
    - Absicherung von Gebäuden- und Gebäudeteilen,
    - Stellung von Brandsicherheitswachen,
    - Nachbarschaftshilfe,
    - Kraftfahrzeugbrände (Gefährdungshaftung).
Kostenpflichtig ist dabei entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, bzw. der Veranstalter oder Veranlasser, der den Einsatz notwendig macht. Das kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges sein, das Öl verliert oder brennt. Auch die Betreiber von Brandmeldeanlagen müssen der Gemeinde die durch Fehlalarmierung entstandenen Kosten ersetzen.

Das alles ist in der "Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Michendorf" (PDF) bzw. in der "1. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Michendorf" (PDF) festgelegt.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke und Einsatzdauer) und ist in der "Feuerwehrgebührensatzung" (PDF, Stand 18.06.2020) der Gemeinde festgelegt.

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In der Küche kann es beim Erhitzen von Speisefetten oder -ölen unter Umständen zur Entzündung dieser Fette kommen. Besonders problematisch sind diese Brände deshalb, weil Löschversuche mit Wasser zur einer Fettexplosion führen.


Erklärung

Da brennendes Fett oder Öl bereits bei seiner Entzündung mehrere hundert °C heiß ist, verdampft zugegebenes Wasser schlagartig. Aus einem Liter Wasser entstehen 1700 Liter Wasserdampf. Weil das Wasser jedoch einige Sekundenbruchteile benötigt, um im heißen Fett zu verdampfen, sinkt es vorher noch in dieses ein. Durch die explosionsartige Verdampfung wird das brennende Fett mit dem Wasserdampf aus dem Behälter gerissen, was meist verheerende Auswirkungen für den Löschenden und die Umgebung hat.


Richtig Löschen!

Als simpelste Lösung - bei Friteusen natürlich nicht möglich - bietet sich ein trockener(!) Topfdeckel an. Nach Abstellen der Energiezufuhr zur Kochstelle lässt sich ein Fettbrand damit effektiv ersticken. Vorsicht vor Kondenswasser an benutzten Kochdeckeln, das abtropfende Wasser kann bereits zu einer Fettexplosion mit schweren Verletzungen und Schäden führen!

Quelle: WIKIPEDIA
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sichern, ist ein Lagerfeuer bei der Verwaltung mindestens eine Woche im Voraus zu beantragen. Die Beantragung einer Ausnahmezulassung kann formlos oder durch ein im Ordnungsamt ausliegenden Formular erfolgen. Die Entscheidung der Verwaltung wird dem Antragsteller in Form eines Bescheides zugestellt.

Unterlagen

Der formlose Antrag sollte enthalten:

  • Ansprechpartner (eine verantwortliche Person mit Anschrift und Telefonnummer)
  • Art der Veranstaltung
  • Tag und Ort der Veranstaltung
  • voraussichtlicher Beginn und Ende des Lagerfeuers
  • Datum der Antragstellung und Unterschrift
Gebühren

11,00 €

Ansprechpartner

Gemeinde Michendorf
Ordnungsamt
Poststraße 1
14552 Michendorf
Telefon: 033205 598 13 (Frau Düring)
Telefax: 033205 598 52



10 goldene Regeln für Feuer im Freien

Holzfeuer sind grundsätzlich auch ohne gemeindliche Ausnahmegenehmigung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die so genannten „Zehn goldenen Regeln für Feuer im Freien“ eingehalten werden:

  • die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 m
  • nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
  • bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer, das verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten
  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  • Löschmittel immer bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  • Brandbeschleuniger (z.B. Benzin, Verdünnung und Spiritus) niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  • die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen

Feuer, die diese Bedingungen nicht einhalten, zum Beispiel größere Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer, sind ohne Ausnahmeerteilung der Gemeinde nicht zulässig.

In Gebieten mit erhöhter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- oder entsprechende Aktionspläne aufzustellen sind, sind auch offene Holzfeuer unzulässig, da auch sie erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen.

Auf unserem Gemeindegebiet kommt es immer wieder zu kleinen oder großen Waldbränden. Deshalb möchten wir hier einige Informationen zu den Waldbrandwarnstufen ausführen.


Berechnung der Waldbrandwarnstufen

Zur Kennzeichnung der aktuellen Waldbrandgefährdung werden im Zeitraum Februar bis September täglich Waldbrandwarnstufen auf Landkreisebene durch die zuständigen Ämter für Forstwirtschaft ermittelt. Grundlage für die Berechnung der Waldbrandwarnstufen sind exakte Messwerte der Lufttemperatur, der Niederschlagsmenge, der Luftfeuchte, der Windgeschwindigkeit sowie der Vegetationszustand.


Hinweise für Waldbesucher

Rauchen und Umgang mit Feuer
Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu zählt auch das Grillen) außerhalb einer von den Forstbehörden genehmigten Feuerstelle, das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§ 23 LWaldG).


Sperrung der Waldgebiete
Die Ämter für Forstwirtschaft können ab Waldbrandwarnstufe III Wälder für das Betreten sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Die jeweilige Einzelfallentscheidung sowie die Information der Bevölkerung erfolgt durch das zuständige Amt für Forstwirtschaft. Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben von Waldsperrungen i.d.R. unberührt.

Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt. Zufahrtswege zum Wald (z.B. für die Feuerwehr) müssen freigehalten werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abstellen, heiße Fahrzeugteile (Katalysator) können als Zündquelle wirken.


Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, Abteilung Forst und Naturschutz, Referat 42